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AGB

Stand 1.1.2015

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Nutzung eines VW-Busses. Zwischen dem Eigentümer (Hanggtime oder Standortpartner) und dem Nutzer kommt ein Nutzungsvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Reiselandes, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Nutzungsvertrag/Nutzungsvertrag, Anwendung finden. Der Nutzer gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Eigentümer schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Bestandteil des Nutzungsvertrages ist auch das vom Nutzer und dem Eigentümer vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahmeprotokoll. Mehrere Nutzer haften als Gesamtschuldner.

2. Preis

Gültig ist der Preis, der zur Zeit der Mietung aktuell auf der Webseite angeboten wird bzw. Ist dem individuell erstellten Angebot zu entnehmen. Abweichend hiervon sind gesondert anzufragende Angebote. Diese Angebote können nur von der Geschäftsleitung rechtsgültig gezeichnet werden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ist enthalten. Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen), Schmierstoffe (soweit während des Nutzungszeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Nutzers. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Eigentümer zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen und der Nutzer diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen (siehe u.a. Ziffer 11. und 14.) nicht vermeiden konnte. Durch das Nutzungsentgelt sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Nutzungszeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 13 sowie für Wartung und

Verschleißreparaturen.

3. Reservierung

Die Reservierung ist getätigt, wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auf dem Geschäftskonto von Hanggtime eingegangen ist und der Mieter eine schriftliche Bestätigung des Mietzeitraumes erhalten hat. Um eine optimale Auslastung der Busse zu garantieren, behalten wir uns das Recht vor, die Busse erst kurz vor Mietbeginn individuell einzuteilen. Die Reservierung eines bestimmten Busses kann nur in Ausnahmefällen und gegen einen Aufpreis erfolgen. Die im Internet dargestellten Busse sind als Beispielbusse zu interpretieren und müssen nicht zwingend mit den verliehenen Bussen übereinstimmen, da sich die Busflotte regelmäßig erneuert. Alle verliehenen Busse sind jedoch gleichwertig und weichen nicht von den im Internet dargestellten Standards ab.

4. Vertragsabschluss

Bei Vertragsabschluss ist der Gesamtbetrag der Rechnung fällig, die Zahlungsfristen sind dem Vertrag und der Rechnung zu entnehmen. Allerdings gilt darüber hinaus: 14 Tage vor Antritt der Vermietung ist der Komplettpreis zu entrichten. Ist in Ausnahmefällen eine Barzahlung schriftlich vereinbart worden, so ist diese spätestens zum Zeitpunkt des Buchungsbeginns bzw. zur Fahrzeugübergabe zu leisten.

Zudem wird eine Kaution in Höhe von 500 € fällig, die in bar vor Ort entrichtet wird. Die Kaution dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Eigentümers aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugnutzungsverhältnis. Über diese wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Nutzer, vom Eigentümer abgerechnet.

Der Eigentümer ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtsumme bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gebuchten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Nutzer schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter 8. dargestellten Folgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.

5. Rücktritt

Der Eigentümer gewährt dem Nutzer ein Rücktrittsrecht, wenn er den uns dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalisierung erstattet:

  • Stornierung mehr als 6 Wochen vor gebuchtem Termin (80% Rückerstattung des Gesamtbetrages)
  • Stornierung weniger als 6 Wochen vor gebuchtem Termin (keine Rückerstattung)
  • Im Falle, dass das Fahrzeug früher als vereinbart zurückgegeben wird, gibt es in keinem Fall eine Kompensation seitens des Vermieters. Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag durch den Nutzer übernommen ist der Eigentümer zur sofortigen Kündigung des Nutzungsvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Nutzers berechtigt. Der Eigentümer ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig anderen Nutzern anzubieten, solange der Nutzer nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restnutzungszeit nicht mehr übernehmen und, statt dessen Schadenersatz nach Ziffer 5. leisten wird. 6. Mietzeitraum 
Als Mietzeitraum gilt die Zeit von der Übergabe des Fahrzeuges bis zum Wiedererhalt des Fahrzeuges an der vereinbarten Verleihstation. Wird der vertraglich vereinbarte Zeitraum bei der Busrückgabe überschritten, wird jede angefangene Stunde mit 25 € angerechnet. Wird durch diese Zeitüberschreitung eine Folgevermietung gefährdet, werden die entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Außerdem wird eine Strafzahlung i.H.v. 50 € fällig, wenn die Zeitüberschreitung nicht vor dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt telefonisch angekündigt

und eine neue Zeit vereinbart wurde. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu entrichten. Eine frühere Rückgabe ist außerdem ebenfalls mindestens einen Tag vor der vereinbarten Rückgabe telefonisch anzufragen. Sollte dies nicht passieren, kann es sein, dass der Kunde bis zur vereinbarten Zeit mit der Rückgabe des Fahrzeugs warten muss.

7. Berechtigte Fahrer

Als Berechtigter Fahrer wird angesehen, wer im Mietvertrag eingetragen ist und im Besitz des Führerscheins der Klasse 3 oder B ist. Das Mindestalter des Fahrers/in beträgt 23 Jahre, davon abweichende Daten müssen mit der Geschäftsleitung besprochen werden. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis (nach bestandener Probezeit) geführt werden. Bei Verstoß hat der Eigentümer ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Nutzer haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Nutzer verpflichtet sich, auf Verlangen beim Eigentümer die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben soweit diese nicht im Nutzungsvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Nutzer das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Nutzer ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten.

Dem Nutzer ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig. Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet!

Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, so wie Norwegen, Kroatien und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugnutzungsgebühr dorthin verbracht werden. Die grüne Versicherungskarte ist zu beachten. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen.

8. Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Nutzungszeit

Die im Nutzungsvertrag und Übergabeprotokoll eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten. WICHTIG: Das Fahrzeug muss zur Rückgabezeit komplett ausgeräumt und gereinigt sein. Bei der Fahrzeugübernahme ist ein Übergabe-Protokoll vom Nutzer zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind. Mit der Unterschrift des Übergabeprotokolls erkennt der Nutzer die AGBs von Hanggtime an. Übergabe und Rücknahme erfolgen bei der jeweils vereinbarten Übergabestation. Diese hat der Nutzer, bei mehreren Nutzern zumindest einer persönlich vorzunehmen. Die übrigen Nutzer bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt. Soweit noch nicht vorher erfolgt, hat der Nutzer spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder

Personalausweis nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt Ziffer 4. letzter Absatz entsprechend.

WICHTIG: Der Nutzer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Reisemobileinweisung durch den Einweisenden teilzunehmen. Sämtliche Funktionen des Reisemobiles sind vor Reisebeginn durch den Nutzer zu überprüfen (z.B. Herd/Kocher, Kühlschrank, Wasseranlage, usw.).

Der Nutzer verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit sauberem, unbeschädigten Innenraum (lt. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Der Eigentümer ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Nutzer bei der Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge: Rauchen ist nicht erlaubt. Möchte der Mieter Tiere mitnehmen, so ist dies im Vorfeld mit dem Vermieter zu klären. Im Falle das ein Tier mitgenommen wird, sind alle entstehenden Spuren wie Haare oder sonstiger Schmutz vor der Rückgabe zu beseitigen.

Werden Fahrzeuge verschmutzt zurückgegeben, wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 50 € fällig. Gesondert abgerechnet wird das Reinigen von:

Kühlschrank 15 € Polster 15 €

Alle Fahrzeuge sind betankt wie bei der Busübernahme zurück zu bringen. Tankt der Vermieter, wird eine Pauschale von 15 € + Tankpreis fällig. Es ist ausdrücklich verboten Aufkleber am Fahrzeug anzubringen.

9. sonstige Kosten

Der Mieter trägt die laufenden Unterhaltskosten für das Fahrzeug während der Mietzeit, soll heißen, Tanken, Öl, Strafzettel etc., der Vermieter trägt alle Wartungskosten. Im Falle von mechanischen Defekten ist der Vermieter sofort zu kontaktieren um weiteres Vorgehen zu besprechen. Entstehende Kosten ohne vorherige Absprache sind vom Mieter zu tragen. Reparaturen, die nach Absprache getätigt wurden, werden nur gegen Vorlage der Original- Rechnung vom Vermieter übernommen. Entstehende Kosten für evtl. Übernachtungen, Leihwagen etc. sind durch eine privat vom Mieter abgeschlossene ADACplus-Mitgliedschaft abzusichern, Infos hierüber können beim Vermieter eingeholt werden. Wird keine Versicherung abgeschlossen, sind die Kosten vom Mieter zu tragen.

10. Ausleihartikel

Ausgeliehene Artikel wie Besteck, Fahrradträger etc. müssen vollzählig und in ordentlichem Zustand wieder zurückgebracht werden. Die Kosten für deren Ersatz übernimmt der Mieter.

11. Schäden

Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Eigentümers, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Eigentümer schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine

Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt (auch bis zur nächsten Werkstatt) nur nach Zustimmung des Eigentümers zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Nutzer das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Eigentümer unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Die Reparaturkosten übernimmt der Eigentümer nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen die Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Nutzer darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbildes per Telefax an den Eigentümer zu senden.

Steinschläge (Scheibe): Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung 300 €) trägt der Nutzer.

Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Nutzers. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Nutzer bezahlt werden.

Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Die Kosten sind vom Nutzer voll zu tragen. Ebenso haftet der Nutzer für alle daraus resultierenden Schäden.

Bei Diebstahl des Fahrzeuges ist der Vermieter sofort zu kontaktieren, die Kaution wird einbehalten. Die Fahrzeuge können nicht gegen Diebstahl versichert werden, deshalb ist die sorgfältige Auswahl eines Parkplatzes von höchster Priorität.

12. Verhalten bei Unfällen

Bei Verkehrsunfällen hat der Nutzer alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Eigentümers gegen Dritte zu gewährleisten. Der Nutzer hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Eigentümer ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Eigentümer zu übermitteln. Ein vom Nutzer unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Eigentümer zu übergeben. Es dürfen nur die genormten Europäischen Unfallberichte ausgefüllt werden. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Eigentümer sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Nutzer unverzüglich der Eigentümer und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten. Es werden vom Vermieter nur die Umfänge zugesichert, die im Versicherungspaket des Mieters abgeschlossen wurden. Entstehende Kosten wie Handyrechnung, Ausfallkosten oder ähnliches werden nicht vom Vermieter erstattet.

13. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 50 Mio. €; Personenschäden je geschädigte Person: max. 8 Mio. €.

Vollkaskoversicherung: Als Selbstkostenbeteiligung bei Vollkaskoschäden gilt € 1000,- je Schaden als vereinbart;

Eine Vollkaskoversicherung wird ab einem Mietzeitraum von 2 Wochen gewährt, kann jedoch in Ausnahmefällen bei der Busübergabe auf eine Haftpflichtversicherung herabgestuft werden.

Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Nutzers, soweit kein Verschulden des Eigentümers vorliegt.

Hanggtime arbeitet mit eigenständigen Standortpartnern zusammen, welche ihre eigenen Mietflottenversicherungen anbieten. Abweichungen von den oben genannten Versicherungsbedingungen werden dem Mieter im Angebot mitgeteilt.

Hanggtime tritt lediglich als Vermittler auf. Bei Versicherungsschäden haftet der jeweilige Standortpartner.

14. Haftung des Nutzers / Pflichten des Nutzers

Der Nutzer haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Nutzer ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 13 ausgeglichen wird wirkt dies zugunsten des Nutzers, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 13 ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Nutzers tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Nutzer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Nutzer das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.

Weitere Pflichten des Nutzers: Bei Fahrzeugausfall muss sich der Nutzer um die Schadensbehebung kümmern. Der Eigentümer ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Nutzers. D.h. das Fahrzeug muss vom Nutzer (soweit nicht anders vereinbart) immer zum Übergabeort zurückgebracht werden. Die ADACplus-Versicherung ist zu nutzen. Leistungen der ADACplus-Versicherung können in Abstimmung mit dem Versicherer in Anspruch genommen werden (z.B.)

Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW) für Heimreise usw.).

Bei sonstigen Mängeln, welche während der Nutzungszeit auftreten (z.B. Ausfall Kühlschrank, Wasserpumpe usw.) hat der Nutzer eine Mitwirkungspflicht: Ein Wohnmobil- /Caravanfachbetrieb ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit dem Eigentümer ist zwingend erforderlich. Die Kosten der Reparatur werden dem Nutzer bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet. WICHTIG: Im Falle auftretender Mängel – während der Urlaubsreise – entstehen keine Schadenersatzansprüche des Nutzers gegenüber dem Eigentümer.

Der Nutzer ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B. beim ADAC) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).

Bitte beachten: Bei Benutzung von Fähren oder Autozügen ist eine spezielle Versicherung durch den NUTZER abzuschließen (Autozug- bzw. Fährversicherung). Sofern diese Versicherung nicht abgeschlossen wird, sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang vom NUTZER zu tragen.

Kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln:

a: Entweder der Nutzer übernimmt das Fahrzeug z.B. einen Tag später. In diesem Fall Rückerstattung: 1 Tag.

  1. b: Er nimmt den Bus samt Mängel an und nimmt diese unentgeltlich in Kauf. 15. Haftung des Eigentümers Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Eigentümers bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Eigentümers und dessen Standortpartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Nutzers nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Eigentümers vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt. Schadenersatzansprüche des Nutzers gegenüber dem Eigentümer aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen. Sollte das Fahrzeug bei Reiseantritt z.B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein, wird der Eigentümer ein anderes Fahrzeug – nach Möglichkeit – zur Verfügung stellen. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Nutzer das Recht zur sofortigen Kündigung des Nutzungsvertrages. In diesem Falle erhält der Nutzer das Nutzungsentgelt umgehend zurück. Schadenersatzansprüche des Nutzers hieraus gegenüber dem Eigentümer sind ausgeschlossen.

16. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

Der Nutzer erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Eigentümer gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn im Nutzungsvertrag falsche Angaben gemacht werden, das Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Eigentümers nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetzes- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Nutzer oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird.

17. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten ist der jeweilige Standort verantwortlich. Hanggtime tritt in vermittelnder Rolle auf.

ZUSATZ:

Mit Einzahlung der Anzahlung erkennt der Mieter die AGBs an.